AGB

(1) Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Verträge über Lieferungen und Leistungen. 
  2. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir solchen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Jede Vereinbarung bedarf der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen werden nur wirksam, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  4. Sollten eine oder mehrere der folgenden Bestimmungen oder des betreffenden Vertragsverhältnisses rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige wirksame Bestimmung ersetzt.
  5. Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen oder Preislisten werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht.
  6. Teleport ist berechtigt, bei Wirtschaftsauskünften und Kreditversicherungsgesellschaften und der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) Auskünfte einzuholen. Teleport darf ferner diesen Einrichtungen Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) übermitteln. Soweit während des Kundenverhältnisses solche Daten aus anderen Kundenverhältnissen bei diesen Einrichtungen anfallen, erhält Teleport hierüber Auskunft. Die jeweilige Datenübermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Teleport, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

(2) Angebot und Vertragsgegenstand

  1. Unsere Angebote sind hinsichtlich der Leistungen, Menge und Nebenleistungen freibleibend in dem Sinne, da ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung bestätigen.
  2. Das Angebot hinsichtlich einer Liefermenge beschränkt sich auf den Vorrat im Sinne einer individualvertraglich beschränkten Gattungsschuld. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  3. Nebenabreden zu unseren Angeboten und Bestätigungen sowie Verein­barungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Für den Vertragsinhalt sind ausschließlich unsere schriftlichen Bestätigungen maßgebend. 

(3) Preise

  1. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Teleport-Preisliste. Sie verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in der bei Lieferung gültigen Höhe in Rechnung gestellt wird.
  2. Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus der jeweiligen Preisliste erge­ben. Die Zahlungspflicht besteht auch für Rech­nungsbeträge, die durch befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenan­schlusses durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.
  3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die im Vertrag geltenden Zahlungs­pflichten und Ansprüche als in Euro vereinbart gelten.
  4. Der Kunde stellt die Raumflächen in seinem Gebäude, in denen Anlagen für die Erfüllung des Vertrages installiert bzw. eingerichtet werden sollen, für die Dauer des Vertrages inklusive aller Nebenleistungen, insbesondere ausreichender Stromzufuhr, Beleuchtung und Klimatisierung sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung unentgeltlich zur Ver­fügung. Der Kunde wird die Anlagen nur in hierfür geeigneten Räumlichkeiten unterbringen.

(4) Zahlungen

  1. Alle Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug durch Überweisung auf ein in der Rechnung angegebenes Konto spesenfrei zu leisten. Sie sind rechtzeitig, wenn uns der Geldbetrag am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
  2. Bei vereinbartem Bankabzug erfolgt der Einzug drei Tage nach Rechnungs­datum. Schecks – und soweit vereinbart – Wechsel werden nur zahlungshalber ange­nommen. Diskont-/ Einzugs­spesen und Zinsen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig.
  3. Ein Zurückbehaltungsrecht, soweit es nicht auf demselben einzelnen Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.
  4. Bei Zahlungsverzug ist Teleport berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz, mindestens jedoch 6% p.a. zu berechnen. Die Berechnung solcher Zinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugs­schäden nicht aus.
  5. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, insbesondere bei einem Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- bzw. Konkurs­verfahrens über sein Vermögen, bei Wechselprotest und Nichteinlösung von Schecks wegen mangelnder Deckung wird die Gesamtforderung gegen den Besteller fällig, und wir sind berechtigt, ausreichende Sicherheit zu verlangen und die Belieferung sofort einzustellen bzw. den Vertrag zu kündigen.
  6. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der dem monatlichen Basispreis entspricht, in Verzug, so kann Teleport das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

(5) Versand – Gefahrenübergang

  1. Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von Teleport in den Versandkosten berechnet.
  2. Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel. Sie werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Die Bestimmung des Versandweges liegt in unserem verständigen Ermessen. Wir sind nicht verpflichtet, den billigsten, sichersten oder schnellsten Versandweg zu wählen oder die Ware zu versichern.
  4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an einen Frachtführer, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die Ware unsere Firma verlässt, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, tritt der Gefahrenübergang bereits dann ein, wenn wir den  Besteller erstmals auffordern, die seinerseits erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Alle Vereinbarungen über die Transport- und Versicherungskosten lassen den Gefahrenübergang unberührt.  

(6) Lieferung

  1. Alle Angaben zur Lieferzeit sind annähernd. Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen hängt von unserer rechtzeitigen und vollständigen Belieferungen durch unsere Vor­lieferanten ab.
  2. Umstände höherer Gewalt unter Einschluss von Streik und Aussperrung in unserem Betrieb und den Betrieben unserer Vorlieferanten entbinden uns von der Pflicht zur Leistung und der Einhaltung von Lieferterminen und -fristen.
  3. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt.
  4. Bei Lieferverzug richtet sich unsere Haftung nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen.
  5. Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich ver- oder geändert wird.

(7) Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der Geschäfts­verbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen, unter Einschluss künftiger und bedingter Forderungen; das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf einzelne Forderungen geleistet oder in ein Kontokorrent eingestellt werden.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, vorausgesetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung gehen gemäß dem nachfolgenden Absatz auf uns über. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt, insbesondere darf er die Vorbehaltsware weder vermieten, verleasen, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
  3. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Nebenrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich aus Kontokorrent­verhältnissen des Bestellers mit seinen Kunden ergeben, und bezieht sich dann auf den jeweiligen Saldo. Zu anderen Abtretungen, auch im Rahmen sog. Factoring-Geschäfte, ist der Besteller nicht berechtigt. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller bis auf Widerruf ermächtigt; von dem Recht auf Widerruf werden wir nur in den in Abschnitt 4.6. genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller den jeweiligen Stand offener Forderungen aus der Weiterveräußerung mitzuteilen und - wenn wir das nicht selbst veranlassen - den Kunden die Abtretung mitzuteilen. Kosten notwendiger Investitionen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit gemäß den in Abschnitt (4) 6 genannten Fällen ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Herausgabe der von uns gelieferten Ware  verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Wir haben zu diesem Zweck das Recht, den Betrieb des Bestellers zu betreten. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt. Nehmen wir die von uns gelieferte Ware unter Freistellung des Bestellers von seiner Abnahmepflicht zurück, können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, mindestens 25 % des Rechnungswertes der Ware, verlangen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, da mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Ansprüche aus der lfd. Geschäftsverbindung insgesamt 20% der zu sichernden Forderungen, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.

(8) Gewährleistung

  1. Für alle von uns verkauften und gelieferten Gegenstände leisten wir Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
  2. Wenn und soweit der Besteller seinerseits von seinem Kunden aus Gewährleistung in Anspruch genommen wird, stellen wir ihn frei, soweit wir den Mangel zu vertreten haben.
  3. Von dieser Gewährleistung unberührt bleiben Ansprüche des Kunden und des Bestellers aus Herstellergarantien unserer Vorlieferanten.

(9) Allgemeine Haftung

  1. Unsere vertragliche und außer­vertragliche Haftung gegenüber dem Besteller unter Einschluss der Haftung aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss und positiver Vertragsverletzung wird auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Von der vorstehenden Haftungs­beschränkung ausgenommen sind die Fälle, in denen wir gegen Verletzung sogenannter vertragswesentlicher Pflichten im Sinne von § 9 des AGB-Gesetzes, des Produkthaftungsgesetzes, anderer Gesetze sowie wegen des Fehlens von schriftlich zugesicherten Eigenschaften zwingend haften.

(10) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche des Bestellers ist der Sitz unserer Gesellschaft. Auf unseren Wunsch können wir auch den Gerichtsstand des Bestellers wählen.
  2. Für die Rechtsbeziehung mit dem Besteller ist das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland maß­gebend.

(11) Teilunwirksamkeit

  1. Sollte eine Bestimmung unserer Vertragsbedingungen oder ein anderer Teil des zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so bleibt davon der übrige Vertragsinhalt unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht anwendbaren Bestimmung tritt die dieser Bestimmung am nächsten kommende gültige Regelung, welche der Besteller und wir bei verständiger Würdigung vereinbart hätten, wäre uns die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit bei Vertragsabschluss bekannt gewesen.

 

 Halle (Saale), 12.11.2019