Sollte eine Bestimmung unserer Vertragsbedingungen oder ein anderer Teil des zwischen uns und dem Besteller abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, so bleibt davon der übrige Vertragsinhalt unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht anwendbaren Bestimmung tritt die dieser Bestimmung am nächsten kommende gültige Regelung, welche der Besteller und wir bei verständiger Würdigung vereinbart hätten, wäre uns die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit bei Vertragsabschluss bekannt gewesen.
Halle (Saale), 12.11.2019